Qualitätsstandards stationäre Hospize Erwachsene

Die Qualitätsvorgaben für stationäre Hospize in Niederösterreich ergeben sich aus:
- Landesrecht
- NÖ Sozialhilfegesetz
- NÖ Pflegeheim-Verordnung
- Landesrichtlinien
- Richtlinien zur Förderung und Qualitätskriterien für stationäre Hospize
- Bundesweite Standards
- Qualitätskriterien gemäß Hospiz- und Palliativfondsgesetz definieren österreichweit einheitliche Qualitätskriterien für Hospiz- und Palliativeinrichtungen inkl. stationäre Hospize. Diese wurden durch die Gesundheit Österreich GmbH (GÖG) konkretisiert und in der sogenannten HosPal-Broschüre (2025) publiziert.
Die Einhaltung der Qualitätsvorgaben der Richtlinien und Qualitätsvorgaben des Landes Niederösterreich sind Voraussetzung für Betrieb und Förderung.
Angebot
- 7 Stationäre Hospize in Niederösterreich
- Spezialisiertes stationäres Angebot ausgerichtet auf die längerfristige Betreuung und Unterstützung erwachsener Palliativpatientinnen und -patienten bis zum
- Betreuung in der letzten Lebensphase von Palliativpatientinnen/-patienten mit komplexer pflegerischer, psychosozialer oder medizinischer Symptomatik und hohem Betreuungsaufwand, wenn die Aufnahme in ein Akutkrankenhaus nicht erforderlich, die Betreuung zu Hause oder im Pflegeheim jedoch nicht möglich ist.
Zielgruppe
Palliativpatientinnen und -patienten in ihrer letzten Lebenszeit mit komplexer pflegerischer, psychosozialer und/oder medizinischer Symptomatik und hohem Betreuungsaufwand, bei denen eine Behandlung im Krankenhaus nicht erforderlich und eine Betreuung zu Hause oder in einem Alten- und Pflegeheim nicht möglich ist.
Auftrag und Zielsetzung
Lindern von Symptomen und Erreichen eines möglichst hohen Ausmaßes an Lebensqualität von Palliativpatientinnen/-patienten bis zum Ableben sowie die Begleitung von An- und Zugehörigen über den Tod von Palliativpatientinnen bzw. Palliativpatienten hinaus.
Leistungsangebot
Der Zugang zu Therapien und Untersuchungen im Rahmen des palliativen Behandlungskonzepts (z. B. Strahlentherapie, palliative Chemotherapie, Immun-/Hormontherapie) wird sichergestellt, aber eine Krankenhausbedürftigkeit im Sinne des § 22 Abs. 3 KAKuG liegt nicht vor.
Betreuungsbeginn
- Erstgespräch mit Palliativpatient*in und dessen/deren An- und Zugehörigen vor der Aufnahme, kann ggf. durch Palliativteams erfolgen
- Sozialanamnese
- im Fall der Aufnahme: Gespräch mit Palliativpatient*in und dessen/deren An- und Zugehörigen
- im Fall der Nichtaufnahme: Information/Beratung über mögliche Versorgungsangebote
Medizinische, pflegerische, therapeutische und psychosoziale Leistungen
- Erstellen eines Symptom-Assessments (z. B. per Edmonton Symptom Assessment Scale)
- individualisierte Diagnostik, soweit erforderlich
- vorausschauende Planung („advance care planning“)
- palliativmedizinische Betreuung (z. B. Therapieanpassung, Therapiezielfindung, Notfallmanagement)
- ganzheitliche patientenorientierte Behandlung, (Bezugs-)Pflege und Betreuung
- therapeutische Maßnahmen zur Erhaltung und Förderung von Funktion, Aktivität und sozialer Partizipation
- qualifiziertes Schmerzmanagement, Symptomkontrolle (z. B. Atemnot, Erbrechen, Blutungen, komplexes Wundmanagement)
- palliative Kurzzeitpflege (Entlastungspflege)
- Soziale Arbeit (z. B. Beratung über Sozialleistungen und Unterstützungsangebote, Entlastungsgespräche)
- Zeitressourcen für Gespräche und Beziehungsarbeit
- situationsangepasste ernährungstherapeutische Maßnahmen
- soziale und kulturelle Aktivitäten (z. B. Ausflüge, Konzerte, Feste im Jahreskreis)
- optional Kreativtherapie (z. B. Kunsttherapie, Musiktherapie)
- Bereitstellen von Wohnraum und qualifizierter Betreuung
- ggf. Entlassungsmanagement
Beratung, Unterstützung, Organisation in Bezug auf (weitere) Betreuung
Sozialarbeit (z. B. Beratung über Sozialleistungen und Unterstützungsangebote, Entlastungsgespräche)
An- und Zugehörigenbegleitung/-arbeit
- Mitbetreuung An- und Zugehöriger
- Miteinbezug An- und Zugehöriger in den Pflege- und Betreuungsprozess
- Beratung und Unterstützung der Palliativpatientinnen und -patienten und ihrer An- und Zugehörigen bei existenzsichernden und sozialrechtlichen Fragestellungen (Pflegegeld, Familienhospizkarenz, Pflegekarenz, Erwachsenenschutz)
- psychosoziale Betreuung und Beratung von Palliativpatientinnen/-patienten sowie deren An- und Zugehöriger und Vermittlung von Psychotherapie bei Bedarf
Spirituelle Begleitung und Trauerbegleitung
- pirituelle Begleitung
- Verabschieden von Verstorbenen im Stationären Hospiz
- Trauergespräche und ggf. Vermitteln von Angeboten der Trauerbegleitung
- Information bezüglich der Gestaltung von Trauerfeierlichkeiten
- wenn keine Angehörigen zur Verfügung stehen, Vermittlung/Beiziehung eines Bestattungsunternehmens
Indirekt patientenbezogene Leistungen
- regelmäßige Vernetzung innerhalb der spezialisierten Hospiz- und Palliativversorgung
- regelmäßige regionale Vernetzung mit Systempartnern
- Anleiten und Schulen von Praktikantinnen und Praktikanten
- Zusammenarbeit mit Studierenden
- Erbringung externer Bildungstätigkeit
- Qualitätsentwicklung und -sicherung (z. B. Supervision, Intervision, Mitarbeiterfortbildung)
- interprofessionelle digitale Dokumentation
- Öffentlichkeitsarbeit
- NÖ Sozialhilfegesetz: RIS – NÖ Sozialhilfegesetz 2000 – Landesrecht konsolidiert Niederösterreich, Fassung vom 04.04.2026
- NÖ Pflegeheim-Verordnung: RIS – NÖ Pflegeheim Verordnung – Landesrecht konsolidiert Niederösterreich, Fassung vom 04.04.2026
- Richtlinie Förderung Stationäre Hospize NÖ: https://www.noe.gv.at/noe/Pflege/Stationaeres_Hospiz_Richtlinien.pdf
- Hospiz- und Palliativfondsgesetz: RIS – Hospiz- und Palliativfondsgesetz – Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 04.04.2026
- HosPal-Broschüre 2025 der Gesundheit Österreich GmbH: HOS/PAL Broschüre 2025