Statuten
Landesverband Hospiz Niederösterreich
Vereinssatzung
§ 1
Der Verein führt den Namen Landesverband Hospiz Niederösterreich.
Er hat seinen Sitz in Mödling. Er ist politisch unabhängig und überkonfessionell.
§ 2
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, hat folgende Zwecke:
Der Verein verfolgt den Hauptzweck, hilfsbedürftige Personen, vor allem in gesundheitlichen Notlagen, im Hospiz- und Palliative Care-Bereich zu unterstützen. Eine wesentliche Aufgabe ist die Förderung des Hospizgedankens. Der Verein arbeitet für die persönliche, familiäre und gesellschaftliche Akzeptanz der Tatsache, dass Sterben und Tod zum Leben gehören.
Der Verein will die Umsetzung von Hospiz und Palliative Care fördern und die Vernetzung stationärer und mobiler Einrichtungen im Sinne eines integrierten Versorgungskonzeptes stärken. Er soll auch das Wissen über und die Wahrnehmung von Hospiz und Palliative Care in der Öffentlichkeit steigern und die Weiterentwicklung der Qualitätssicherung im Hospiz- und Palliative Care-Bereich begleiten.
Ein weiterer Zweck des Vereins liegt in der Verfolgung von gesellschaftspolitischen und wissenschaftlichen Entwicklungen im Bereich Palliative Care unter Berücksichtigung des multiprofessionellen Handelns. Der Verein sieht seine gesellschaftspolitische Funktion darin, die Umstände und Bedingungen heutigen Sterbens in Krankenanstalten und Einrichtungen der stationären Pflege sowie im privaten Lebensbereich aufzuzeigen und zu verbessern. Dabei sollen eine qualitativ hochstehende Hospiz- und Palliativversorgung in NÖ sichergestellt und die Kompetenzentwicklung bei Fachpersonal und ehrenamtlichen Hospizbegleiter*innen gefördert werden. Darüber hinaus soll die Chancengerechtigkeit für die Inanspruchnahme von Hospiz und Palliative Care in NÖ gefördert werden und die Öffentlichkeit hinsichtlich Hospiz und Palliative Care sensibilisiert und informiert werden.
§ 3
Die Vereinszwecke sollen durch folgende ideelle und materielle Mittel erreicht werden:
Als ideelle Mittel dienen: Begleitung, Beratung und Unterstützung schwerkranker und sterbender Menschen, wie auch deren Angehörigen und Vertrauenspersonen und trauernde Menschen; Planung, Einrichtung, Leitung und Führung von mobilen Kinderhospizteams in NÖ; Planung und Durchführung von öffentlichkeitswirksamen Veranstaltungen zur Information und zum Erfahrungsaustausch über Hospiz und Palliative Care wie z.B. Kinderhospizenquete oder NÖ-weite Vernetzungstreffen für unterschiedliche HosPal-Angebote von haupt- und ehrenamtlich tätigen Personen in der Hospiz- und Palliativversorgung sowie in der allgemeinen Gesundheits- und Sozialversorgung; Mitwirkung in Qualitätsmanagement und -sicherung in den spezialisierten Hospiz- und Palliativangeboten in Zusammenarbeit mit dem Amt der NÖ Landesregierung, dies umfasst insbesondere die:
- Förderung und Diskussion von qualitätsverbessernden Maßnahmen wie die Umsetzung bundesweiter und auf Landesebene festgeschriebener Qualitätskriterien sowie deren kontinuierliche Weiterentwicklung gemeinsam mit den Trägerorganisationen;
- Beratung und Unterstützung von Institutionen und Personen hinsichtlich der Durchführung von Initiativen im Bereich Hospiz und Palliative Care;
- Mitwirkung in der Planung und Durchführung von strukturübergreifenden Qualitätsentwicklungsmaßnahmen und -projekten in NÖ für die spezialisierte Hospiz- und Palliativversorgung und zur Verbesserung der integrierten Hospiz- und Palliativversorgung, um im stationären und im mobilen Bereich hohe Standards und gesicherte Qualität in Hospiz und Palliative Care zu Hierzu zählen insbesondere die Umsetzung von Hospiz und Palliative Care in Alten- und Pflegeheimen, Hospiz und Palliative Care für Menschen mit intellektuellen Beeinträchtigungen oder jene, die nicht vom NÖ Sozialhilfegesetz umfasst sind;
- Teilnahme an Bundesarbeitsgruppen bzw. österreichweiten Arbeitsgruppen zur Förderung von Hospiz und Palliative Care in Österreich;
- Ansprechorganisation für fachliche und qualitative Anfragen aus den spezialisierten Hospiz- und Palliative Care Angeboten oder von gesundheitspolitischen Einrichtungen;
Allgemeine Öffentlichkeitsarbeit durch Presseaussendungen, Pressekonferenzen, Herausgabe von Print- und Onlinemedien; Aufgreifen und Vorantreiben gesundheitspolitischer Anliegen im Zusammenhang mit Hospiz und Palliative Care, z.B. Förderung der Hospiz und Palliative Care in der allgemeinen Gesundheits- und Sozialversorgung; Planung und Durchführung von Bildungsaufgaben im Kontext von Hospiz und Palliative Care; diese umfassen insbesondere:
- die Führung einer Wissens-, Bildungs- und Informations- und Vernetzungsplattform für die Bereiche Public Health, allgemeine Gesundheits- und Sozialversorgung und spezialisierte Hospiz- und Palliativversorgung für Erwachsene, Kinder und Jugendliche mit der Abhaltung von Seminaren, Thementagen für ehrenamtliche Hospizbegleiter*innen und hospiz- und palliativspezifischen Fort- und Weiterbildungen, Durchführung des Interprofessionellen Palliativ-Basislehrganges, Kombinationslehrganges für die Kinderhospizbegleitung, Grundkurses zur Befähigung in der ehrenamtlichen Hospizbegleitung in Kooperation mit den NÖ Hospizteams; zur vertieften Kompetenzentwicklung in Hospiz und Palliative Care.
Führung und Koordination eines Freiwilligenzentrums für die ehrenamtliche Hospizbegleitung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen:
- Führen eines Ehrenamtsregisters für die ehrenamtliche Hospizbegleitung in NÖ
- Unterstützung der NÖ Hospizteams in der Rekrutierung von ehrenamtlichen Hospizbegleiter*innen und Öffentlichkeitsarbeit.
- Unterstützung von Hospizvereinen in datenschutzrechtlichen und qualitätssichernden Angelegenheiten.
Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen und Evaluationen zum Thema Hospiz und Palliative Care in Kooperation mit Einrichtungen für Forschung und Wissenschaft; Unterstützung wissenschaftlicher Publikationen zum Themenbereich um Palliative Care.
Als materielle Mittel dienen Beitrittsgebühren, Mitglieds- und Unterstützungsbeiträge, Subventionen von Körperschaften öffentlichen Rechts, Spenden, Schenkungen, Erlöse aus den bei den ideellen Mitteln genannten Veranstaltungen und Unternehmungen des Landesverbandes, Erlöse aus Publikationen, Erbschaften, Vermächtnisse, Sammlungen, Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften.
Der Verein kann, soweit die materiellen Mittel und der Vereinszweck dies zulassen, Angestellte haben und sich überhaupt Dritter bedienen, um den Zweck zu erfüllen. Auch an Vereinsmitglieder, darin eingeschlossen Vereinsfunktionäre, kann Entgelt bezahlt werden, sofern dies auf Tätigkeiten bezogen ist, die über die Vereinstätigkeiten im engsten Sinn hinausgehen; derartiges Entgelt hat einem Drittvergleich standzuhalten.
Alle durch den Verein aufgebrachten Mittel sind nach Abzug des Verwaltungsaufwandes den Vereinszwecken zuzuführen. Die unmittelbar mit der Durchführung von Lehraufgaben im Zusammenhang stehenden Personalaufwendungen samt Kostenersatz für erforderliche Reisen werden durch Spenden und sonstige Zuwendungen aufgebracht.
Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf die Erzielung eines finanziellen Gewinnes gerichtet und erfolgt ausschließlich und unmittelbar zur Förderung mildtätiger Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO). Eventuell nicht im Sinne der §§ 34 ff BAO begünstigte Zwecke sind den begünstigten Zwecken untergeordnet und werden höchstens im Ausmaß von 10% der Gesamtressourcen verfolgt. Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für die begünstigten Zwecke verwendet werden. Auch Zufallsgewinne dürfen ausschließlich zur Erfüllung der in den Vereinsstatuten festgelegten begünstigten Zwecke verwendet werden.
Die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe des Vereins treten mit abgabenpflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang, als dies bei Erfüllung der Vereinszwecke unvermeidbar ist, in Wettbewerb. Der Verein hat seine Aufgaben nach den Kriterien der Gemeinnützigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit zu erfüllen.
Der Verein darf keine Personen durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Die Vereinsmitglieder erhalten keine Gewinnanteile und sonstigen Zuwendungen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder aus Mitteln des Vereins. Weiters erhalten die Vereinsmitglieder beim Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als gemeinen Wert ihrer einbezahlten Einlage. Die Rückzahlung von geleisteten Einlagen ist mit dem Wert der geleisteten Einlage zum Zeitpunkt der Einlage begrenzt, Wertsteigerungen dürfen nicht berücksichtigt werden.
Der Verein kann zur Zweckverfolgung Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 40 Abs. 1 BAO heranziehen. Deren Wirken ist wie eigenes Wirken des Vereins anzusehen.
Der Verein kann teilweise oder zur Gänze für andere Körperschaften als Erfüllungsgehilfe gemäß § 40 Abs. 1 BAO tätig werden.
Der Verein kann Mittel als Zuwendungen an andere Einrichtungen weitergeben, dies im Ausmaß von unter 10% der gesamten Ausgaben oder unter Anwendung des § 40a Z. 1 BAO an begünstigte Einrichtungen im Sinne des § 4a Abs. 3 und 6, des § 4b oder des § 4c EStG 1988 mit einer entsprechenden Widmung, sofern zumindest ein übereinstimmender Organisationszweck besteht.
Der Verein kann unter Anwendung von § 40a Z. 2 BAO Lieferungen und Leistungen entgeltlich, aber ohne Gewinnerzielungsabsicht an andere, gemäß den §§ 34 ff BAO begünstigte Körperschaften erbringen.
Der Verein kann im Rahmen von Kooperationen tätig werden. Sind nicht alle Kooperationspartner steuerlich begünstigt im Sinne der §§ 34 ff BAO, muss gemäß § 40 Abs. 3 BAO sowohl der Zweck der Kooperation als auch der Beitrag des Vereins zur Kooperation eine unmittelbare Förderung seines begünstigten Zweckes darstellen und es darf zu keinem Mittelabfluss zu einem nicht im Sinne der §§ 34 ff BAO begünstigten Kooperationspartner kommen.
Der Verein ist berechtigt, gemeinnützige oder nicht gemeinnützige Kapitalgesellschaften zu gründen oder sich an ihnen zu beteiligen.
Der Verein kann Geldmittel gemäß § 40b BAO für Preise und Stipendien zur Verfügung zu stellen.
Der Verein kann gemäß § 39 Abs 2 BAO Mittel zur Vermögensausstattung an eine privatrechtliche Stiftung, eine vergleichbare Vermögensmasse oder einen Verein übertragen.
Die in Zusammenhang mit der Verwendung von Spenden stehenden Verwaltungskosten des Vereins betragen ohne Berücksichtigung der für die Erfüllung der Übermittlungsverpflichtung gemäß § 18 Abs. 8 EStG 1988 anfallenden Kosten höchstens 10% der Spendeneinnahmen.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
- Ordentlichen Mitgliedern
- Außerordentlichen Mitgliedern
- Unterstützenden Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sein, die sich zu den Zielen und Tätigkeiten des Vereins bekennen und diese Ziele durch aktive Tätigkeit unterstützen.
Außerordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sein, die sich für die Ziele der Hospizbewegung einsetzen.
Unterstützende Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die an der Förderung der Vereinsziele interessiert und bereit sind, dafür besondere materielle Zuwendungen zu leisten.
Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich besondere Verdienste um die Erreichung der Vereinsziele erworben haben. Sie werden von der Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstands ernannt.
Über die Aufnahme von Mitgliedern (mit Ausnahme von Ehrenmitgliedern) entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
4a Spezialisierte Hospiz- und Palliativeinrichtungen
Spezialisierte Hospiz- und Palliativeinrichtungen, die nicht über eine Rechtspersönlichkeit verfügen, können dem Verein über einen oder mehrere von ihnen entsandte Vertreter als ordentliche Mitglieder angehören. Dazu benennt die spezialisierte Hospiz- und Palliativeinrichtung gegenüber dem Vorstand eine oder mehrere natürliche Personen, die die ordentliche Mitgliedschaft beantragen.
Die spezialisierten Hospiz- und Palliativeinrichtungen können die entsandten durch die Bekanntgabe neuer Vertreter gegenüber dem Vorstand ändern. Die Aufnahme der neu bekanntgegebenen Vertreter als ordentliche Mitglieder erfolgt erst mit dem Austritt der bisherigen Vertreter. Ehemalige Vertreter müssen nicht austreten, wenn sie erklären, dass sie dem Verein künftig im eigenen Namen angehören wollen.
Die spezialisierten Hospiz- und Palliativeinrichtungen müssen den jeweils aktuellen Strukturqualitätskriterien des GÖG entsprechen. Wenn die betreffende Einrichtung diese Kriterien trotz Aufforderung durch den Vorstand nicht mehr erfüllt, so ist der Vorstand berechtigt, die Mitgliedschaft der von ihr entsandten Vertreter mit einem Beschluss so lange in eine außerordentliche abzuändern, bis die Kriterien für die ordentliche Mitgliedschaft der betreffenden Einrichtung wieder erfüllt werden.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Dienste des Landesverbandes, gegebenenfalls nach den vom Vorstand erstellten Richtlinien, in Anspruch zu nehmen.
Ordentliche Mitglieder haben in der Generalversammlung Sitz und Stimme sowie das aktive und passive Wahlrecht. Jede spezialisierte Hospiz- und Palliativeinrichtung (§ 4a) hat, ungeachtet der Anzahl der von ihr entsandten Vertreter, nur eine Stimme. Außerordentliche, unterstützende sowie Ehrenmitglieder haben nur Sitz in der Generalversammlung, jedoch kein Stimmrecht.
Unterstützende Mitglieder verpflichten sich zur Zahlung des von der Generalversammlung festgelegten Unterstützungsbeitrags.
Alle Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
Bei Veranstaltungen des Vereins können die teilnehmenden Mitglieder zur Zahlung einer Teilnahmegebühr verpflichtet werden.
§ 6 Die Mitgliedschaft endet
1. durch freiwilligen Austritt, welcher dem Vorstand schriftlich anzuzeigen ist. Der Austritt kann zum Ende jedes Kalenderjahres erfolgen und muss dem Vorstand mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mitgeteilt werden.
2. durch eine dem Vorstand obliegende Streichung aus der Liste der Mitglieder, wenn ein Mitglied trotz einer ihm zugegangenen schriftlichen Mahnung des Kassiers länger als 1 Jahr mit seinem Beitrag im Rückstand bleibt. Die Streichung wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Offene Forderungen des Vereins gegen das gestrichene Mitglied werden durch die Streichung nicht berührt. Die Streichung kann durch Zahlung des ausständigen Betrages binnen einer Woche wieder rückgängig gemacht werden.
3. durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand jederzeit aus wichtigem Grund beschlossen werden. Als solcher gelten insbesondere die grobe Verletzung der Mitgliedspflichten und/oder vereinsschädigendes Verhalten, welches das Vertrauensverhältnis zwischen Verein und Mitglied nachhaltig erschüttert. Der Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann nur von einem Vorstandsmitglied gestellt werden. Das betroffene Vereinsmitglied muss die Gelegenheit erhalten, sich vor dem Ausschluss zu den erhobenen Vorwürfen mündlich oder schriftlich zu äußern. Die Entscheidung des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit der Berufung an das vereinsinterne Schiedsgericht offen. Vom Zeitpunkt der Zustellung des Ausschlussbeschlusses bis zur endgültigen vereinsinternen Entscheidung über die Berufung ruhen die Rechte des Mitglieds, nicht jedoch die ihm obliegenden Pflichten. Mit dem Tag des Ausscheidens erlöschen alle Rechte des Vereinsmitgliedes. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den hier genannten Gründen von der Generalversammlung jederzeit beschlossen werden.
4. durch Tod (Verlust der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen).
5. durch Auflösung der spezialisierten Hospiz- und Palliativeinrichtung (§ 4a).
In diesem Fall endet die ordentliche Mitgliedschaft der von dieser Einrichtung entsandten Vertreter. Diese Vertreter haben die Möglichkeit zu erklären, dass sie dem Verein weiterhin im eigenen Namen als ordentliche Mitglieder angehören wollen.
§ 7 Der Vorstand ist das Leitungsorgan des Vereins im Sinne des § 5 Abs. 3 Vereinsgesetz und besteht aus mindestens vier Personen:
- dem/ der Vorsitzenden
- dem/ der stellvertretenden Vorsitzenden
- dem/ der Schriftführer/in
- dem/ der Kassier/in
sowie weiteren von der Generalversammlung über Vorschlag des Vorstandes in den Vor- stand gewählten Personen. Die Funktionsverteilung innerhalb des Vorstands obliegt dem Vorstand, der sich selbst eine Geschäftsordnung geben kann.
Aus relevanten Berufsdisziplinen und Organisationen, die im Vorstand nicht vertreten sind, können jeweils beratende Mitglieder (ohne Stimmrecht) zugezogen werden.
Sämtliche Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung für die Dauer von drei Jahren mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt. Vorstandsmitglieder sind unbeschränkt wieder wählbar.
Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines Mitglieds während dessen Funktionsperiode das Recht, an dessen Stelle ein anderes zu kooptieren, wozu jedoch die nachträgliche Genehmigung der nächsten Generalversammlung einzuholen ist. Bis zu einer allfälligen Versagung der Bestätigung der Kooptierung durch die Generalversammlung sind die Handlungen solcher Vorstandsmitglieder jedenfalls gültig. Das kooptierte Mitglied vollendet die Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, sind die Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jede Gruppe von drei ordentlichen Mitgliedern, die die Notsituation erkennen, das Recht, unverzüglich selbst eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen oder die Bestellung eines Kurators beim Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.
§ 8
Der/ die Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereins, leitet die Generalversammlung sowie die Vorstandssitzungen und vertritt den Verein nach außen.
In dringenden Angelegenheiten entscheidet der/ die Vorsitzende selbständig, er/sie ist verpflichtet, solche Entscheidungen dem Vorstand nachträglich zur Kenntnis zu bringen.
Der/ die Schriftführer/in unterstützt den/die Vorsitzende bei der Führung der Vereinsgeschäfte und hat im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden über die Vorgänge in den Versammlungen das Protokoll zu verfassen.
Der/ die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich und hat den jeweiligen Jahresabschluss den gewählten Rechnungsprüfern zur Revision vorzulegen.
Die Sitzungen des Vorstandes, an welchen möglichst sämtliche Vorstandsmitglieder teilnehmen sollen, werden abhängig von der Agenda und der Dringlichkeit vom Vorsitzenden einberufen, müssen aber jedenfalls einberufen werden, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder es verlangen. Die Einberufung erfolgt spätestens 2 Wochen vor der Vorstandssitzung schriftlich (auch per E-Mail). Sind alle Vorstandsmitglieder einverstanden, kann die Einladung auch mündlich innerhalb einer kürzeren Frist erfolgen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Zur Fassung von gültigen Beschlüssen genügt die einfache Mehrheit. Der/ die Vorsitzende ist in den Vorstandssitzungen stimmberechtigt. Sollte sich bei einer Beschlussfassung Stimmengleichheit ergeben, so ist die Stimme der/ des Vorsitzenden maßgeblich. Wenn nur zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind, können Beschlüsse nur einstimmig gefasst werden. Ein Vorstandsmitglied kann sich nicht durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen.
Vorstandssitzungen können auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer abgehalten werden („virtuelle Vorstandssitzung“). In diesem Fall gelten die Bestimmungen für die Abhaltung von Vorstandssitzungen unter physischer Anwesenheit der Teilnehmer sinngemäß. Der Vorstand kann auch schriftliche Beschlüsse im Umlaufweg fassen. Details zur Abhaltung virtueller Vorstandssitzungen und Fassung von Umlaufbeschlüssen können vom Vorstand in einer von diesem erlassenen Geschäftsordnung geregelt werden.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt darf nicht zur Unzeit erfolgen, sodass dem Verein daraus Schaden erwüchse.
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Erstellung der Jahresvoranschläge sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
- Festsetzung der Höhe von Mitgliedsbeiträgen und Beitrittsgebühren;
- Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;
- Verwaltung des Vereinsvermögens;
- Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
- Führung einer Mitgliederliste;
- Aufnahme und Kündigung der Angestellten des Vereins;
- Ergreifen von Maßnahmen zur Erfüllung der Datenübermittlungsverpflichtung gemäß § 18 Abs 8 EStG 1988.
Der Verein kann eine/n Geschäftsführer/in (GF) bestellen. Der/die GF unterstützt den/die Vorsitzende/n bei der Führung der Geschäfte des Vereines. Der/Die GF wird durch Vorstandsbeschluss in seine/ihre Position berufen und ggf. wieder abberufen. Der/die GF wird jeweils bis zum Ende der Funktionsperiode des Vorstandes bestellt und steht in einem Angestelltenverhältnis zum Verein. Er/Sie untersteht dem/der Vorsitzenden direkt.
§ 9
Über Beschluss des Vorstandes kann ein Beirat gebildet und wieder aufgelöst werden. Seine Aufgabe ist die Förderung der Vereinszwecke durch Beratung und Unterstützung in wissenschaftlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftspolitischer Hinsicht.
Beiratssitzungen sollten mindestens einmal jährlich stattfinden. Regelungen über die Zusammensetzung und die Tätigkeiten des Beirats sowie über die Rechte und Pflichten der Beiratsmitglieder können vom Vorstand in Abstimmung mit dem Beirat in einer Geschäftsordnung getroffen werden.
§ 10
Die ordentliche Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes. Sie findet einmal jährlich statt und ist vom Vorstand einzuberufen. Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 14 Tage vor dem Termin schriftlich (per Post oder E-Mail) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung zu erfolgen. Ist der Vorstand nicht handlungsfähig oder nimmt er seine Aufgabe zur Einberufung der Generalversammlung nicht wahr, so sind die Rechnungsprüfer berechtigt und verpflichtet, die Einberufung der Generalversammlung unter Einhaltung der Statuten vorzunehmen.
Zusätzliche Tagesordnungspunkte zur Generalversammlung können nur von ordentlichen Mitgliedern bis längstens eine Woche vor der Generalversammlung (Einlangen) beim Vorstand schriftlich (auch per E-Mail) eingereicht werden. Anträge auf Änderungen der Statuten und Auflösung des Vereins können nur von Vorstandsmitgliedern oder einem Zehntel der Vereinsmitglieder eingebracht werden. Sofern zusätzliche Tagesordnungspunkte fristgerecht beantragt wurden, hat der Vorstand bis spätestens drei Tage vor der Generalversammlung allen Vereinsmitgliedern eine endgültige (vorgeschlagene) Tagesordnung zu schicken. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt; stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jede spezialisierte Hospiz- und Palliativeinrichtung (§ 4a) hat, ungeachtet der Anzahl der von ihr entsandten Vertreter, nur eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes ordentliches Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Ein Mitglied darf jedoch nur zwei andere Mitglieder vertreten.
Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von vier Fünftel der Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung bei Beginn nicht beschlussfähig, so ist sie jedenfalls nach Verstreichen von 15 Minuten beschlussfähig. Die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Wenn es sich jedoch um eine Statutenänderung oder die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins handelt, sind zur Beschlussfassung die Anwesenheit von zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder und die Zweidrittelmajorität der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Vorsitzende, in dessen/deren Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. Der Versammlungsleiter kann zu der grundsätzlich nicht öffentlich zugänglichen Mitgliederversammlung Gäste zulassen.
Generalversammlungen können auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer durchgeführt werden („virtuelle Generalversammlung“). In diesem Fall gelten die Bestimmungen für die Abhaltung von Generalversammlungen unter physischer Anwesenheit der Teilnehmer sinngemäß, wobei eine technische Lösung zu wählen ist, die sicherstellt, dass allen teilnahmeberechtigten Mitgliedern der barrierefreie Zugang zur Versammlung gewährleistet wird. Die Entscheidung, ob eine virtuelle Versammlung durchgeführt werden soll und welche Verbindungstechnologie dabei zum Einsatz kommt, wird vom Vorstand getroffen. Die Generalversammlung kann in Form einer einfachen virtuellen Versammlung iSd § 2 VirtGesG oder in Form einer moderierten virtuellen Versammlung iSd § 3 VirtGesG durchgeführt werden. Die Entscheidung darüber trifft der Vorstand. Der Vorstand kann auch die Durchführung einer hybriden Versammlung iSd § 4 VirtGesG anordnen.
Die Aufgaben der Generalversammlung sind:
- Die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
- Die Genehmigung der Kooptierung von Vorstandsmitgliedern durch den Vorstand
- Die Genehmigung des Kassenberichtes
- Statutenänderung
- Festlegung der Höhe des Unterstützungsbeitrages für unterstützende Mitglieder
- Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstands
- Ausschluss von Mitgliedern, Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
- Freiwillige Auflösung des Vereins
- Alle Angelegenheiten, die der Generalversammlung vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegt werden und deren Aufnahme in die Tagesordnung von mindestens einem Zehntel der Mitglieder beantragt wird.
Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen ab Einlangen des Antrags statt.
§ 11
Zwei Rechnungsprüfer, die keine Vereinsmitglieder sein müssen, werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Rechtsgeschäfte zwischen den Rechnungsprüfern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die Generalversammlung.
Die Rechnungsprüfer haben die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung bzw des Jahresabschlusses zu prüfen. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Der Prüfungsbericht hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen. Weiters müssen Insichgeschäfte sowie ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben aufgezeigt werden.
§ 12
In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Personen, die nicht Vereinsmitglieder sein müssen, zusammen. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. Das Schiedsgericht wird derart gebildet, dass jeder Streitteil dem Vorstand eine Person als Schiedsrichter namhaft macht, wobei der Vorstand, ist er selbst bzw. der Verein der andere Streitteil, innerhalb von vierzehn Tagen das weitere Mitglied des Schiedsgerichts namhaft zu machen hat; ist ein anderes Vereinsmitglied vom Streit betroffen, so fordert der Vorstand dieses Mitglied auf, innerhalb von vierzehn Tagen ab Zustellung der Aufforderung ein weiteres Mitglied des Schiedsgerichts namhaft zu machen.
Diese beiden Schiedsrichter wählen eine dritte Person zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Können sie sich nicht binnen sieben Tagen einigen, so entscheidet das Los. Die Schiedsrichter sind verpflichtet, sich an der Auslosung zu beteiligen. Verhindert ein nominierter Schiedsrichter das Zustandekommen oder Arbeiten des Schiedsgerichts, so ist dies dem Mitglied, das ihn nominiert hat, zuzurechnen, welches vom Vorstand aufzufordern ist, binnen angemessener Frist für Ersatz zu sorgen.
Das Schiedsgericht versucht zunächst eine Schlichtung, ist eine solche nicht möglich, ist es zur Entscheidung der Streitsache befugt. Die Streitteile können sich rechtsanwaltlich vertreten lassen, ein Kostenzuspruch findet jedoch nicht statt. Im Zuge der Streitschlichtung kann das Schiedsgericht jedoch eine Empfehlung zur Kostentragung abgeben.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Den Streitparteien ist die Möglichkeit zu bieten, sich zum Streitgegenstand mündlich oder schriftlich zu äußern. Das Schiedsgericht kann, sofern es dies für zweckdienlich erachtet, eine mündliche Verhandlung mit Beteiligung der Streitparteien ansetzen. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts ist für die Ausfertigung der Entscheidung verantwortlich, die jedenfalls eine Begründung zu enthalten hat. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind vereinsintern endgültig.
Nennt der Antragsgegner binnen einer Frist von vierzehn Tagen nach Nennung des Schiedsrichters durch den Antragsteller keinen Schiedsrichter oder nennt es nicht binnen angemessener Frist ein Ersatzmitglied, so gilt dies als Einverständnis mit dem Antrag.
§ 13
Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Die Generalversammlung hat auch über die Liquidation zu beschließen. Sofern die Generalversammlung nichts Abweichendes beschließt, ist der Vorsitzende der vertretungsbefugte Liquidator.
Im Falle der (freiwilligen oder behördlichen) Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des begünstigten Vereinszwecks ist das verbleibende Vereinsvermögen ausschließlich für die in § 2 dieser Statuten angeführten, gemäß § 4a Abs 2 EStG 1988 begünstigten Zwecke zu verwenden.
Änderungen beschlossen in der Generalversammlung am 31.03.2025