Vorsorgeplanung
Gesundheitlich vorsorgen heißt mehr als gesund zu leben.
Auch die bewusste Auseinandersetzung mit Situationen, in denen man den eigenen Willen nicht mehr äußern kann, ist ein wichtiger Teil der Vorsorge.
Vorsorgemöglichkeiten:
Patientenverfügung
Eine Patientenverfügung ist eine höchstpersönlich errichtete schriftliche Willenserklärung, mit der festgelegt wird, welche medizinischen Maßnahmen – etwa lebensverlängernde Behandlungen – im Ernstfall abgelehnt werden. Sie tritt dann in Kraft, wenn eine Person nicht mehr entscheidungsfähig ist, zum Beispiel bei Bewusstlosigkeit. Solange eine Person selbst entscheiden kann, gilt stets ihr aktueller Wille.
Für die Patientenverfügung sieht das Patientenverfügungsgesetz zwei Varianten vor:
Verbindliche Patientenverfügung:
Ärzt*innen, Pflegebedienstete, Angehörige und andere in ein Behandlungsgeschehen möglicherweise eingebundene Professionen und Personen sind an getroffene Festlegungen gebunden.
Nicht-verbindliche Patientenverfügung:
Unterliegen nicht den strengen Formvoraussetzungen des Patientenverfügungsgesetzes, sind vom Behandlungsteam aber dennoch der Ermittlung des mutmaßlichen Patientenwillens zu berücksichtigen, jedoch ist das Behandlungsteam nicht unter allen Umständen daran gebunden.
Errichtung einer Patientenverfügung
Damit eine Patientenverfügung verbindlich ist, müssen die abgelehnten medizinischen Maßnahmen klar und konkret beschrieben sein. Zudem muss erkennbar sein, dass die betroffene Person die medizinischen Folgen ihrer Entscheidung verstanden hat. Voraussetzung dafür ist eine umfassende ärztliche Aufklärung über Inhalt, Bedeutung und Auswirkungen der Patientenverfügung und formale Errichtung.
Eine Patientenverfügung kann nur von volljährigen und entscheidungsfähigen Personen errichtet werden.
Niedergelassene Allgemeinmediziner*innen sind aufgrund ihrer langjährigen Begleitung und Kenntnisse oft die erste Anlaufstelle für die notwendige ärztliche Beratung.
Personen, die bereits von einem Palliativteam betreut werden, können sich auch direkt an ihr betreuendes Palliativteam wenden.
In einem nächsten Schritt muss die verbindliche Patientenverfügung schriftlich errichtet werden, und zwar
- vor einer Rechtsanwältin bzw. einem Rechtsanwalt (kostenpflichtig),
- einer Notarin bzw. einem Notar (kostenpflichtig),
- vor einer rechtskundigen Mitarbeiterin bzw. einem rechtskundigen Mitarbeiter der Patienten- und Pflegeanwaltschaft (kostenlos und auch online möglich)
- vor einer rechtskundigen Mitarbeiterin bzw. einem rechtskundigen Mitarbeiter eines Erwachsenenschutzvereins.
Eine verbindliche Patientenverfügung gilt für den Zeitraum von maximal acht Jahren, außer unter Vereinbarung einer kürzeren Frist. Eine Verlängerung muss vor dem Ablauf erfolgen, damit diese verbindlich bleibt. Dafür ist erneut eine ärztliche Aufklärung erforderlich, einen neuerliche juristische Belehrung ist nicht erforderlich.
Die Patientenverfügung kann jederzeit persönlich von der errichtenden Person widerrufen, geändert oder ergänzt werden. Eine Änderung oder Ergänzung entspricht einer Erneuerung, d.h., auch in diesen Fällen beginnt die Frist von acht Jahren wieder neu zu laufen.
Hier finden Sie weitere Informationen und Ratgeber zur Patientenverfügung finden sie unter:
Patientenverfügung – PPA
Patientenverfügung – Inhalte – Vorlagen | Gesundheitsportal
Folder PV-PPA-2023
Vorsorgevollmacht
Mit einer Vorsorgevollmacht legt eine entscheidungsfähige Person fest, wer sie im Fall eines späteren Verlusts der Entscheidungsfähigkeit vertreten soll. Damit wird frühzeitig geregelt, wer im Ernstfall rechtlich befugt ist, Entscheidungen im Namen der betroffenen Person zu treffen. Die vertretungsbefugte Person oder mehrere Personen können dabei frei gewählt werden.
Eine Vorsorgevollmacht kann sich auf einzelne oder mehrere Bereiche beziehen, etwa auf Gesundheits-, Pflege- oder Vermögensangelegenheiten. Sie wird erst dann wirksam, wenn die vollmachtgebende Person die für diese Angelegenheiten erforderliche Entscheidungsfähigkeit verliert. Die Vorsorgevollmacht gilt grundsätzlich auf unbestimmte Zeit, sofern sie nicht widerrufen wird.
Errichtung einer Vorsorgevollmacht
Voraussetzung für die Errichtung ist, dass die betreffende Person zum Zeitpunkt der Erstellung entscheidungsfähig ist. Die Vorsorgevollmacht muss anschließend formell errichtet werden – entweder bei einer Notarin bzw. einem Notar, einer Rechtsanwältin bzw. einem Rechtsanwalt oder bei einem Erwachsenenschutzverein.
Erwachsenenschutzvereine bieten zudem Beratung und Unterstützung bei der Erstellung einer Vorsorgevollmacht an.
Die Kosten für die Errichtung variieren je nach gewähltem Weg und der jeweiligen Stelle.
Wirksam wird die Vorsorgevollmacht, sobald der Eintritt des Vorsorgefalls im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis eingetragen ist. Diese Registrierung erfolgt durch eine Notarin bzw. einen Notar, eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt oder einen Erwachsenenschutzverein.
Weiterführende Informationen:
Vorsorgevollmacht – Inhalte – Muster | Gesundheitsportal
Erwachsenenschutzvertretung
Kann eine erwachsene Person aufgrund einer psychischen Erkrankung oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihre Angelegenheiten nicht mehr selbstständig regeln, kann eine gesetzliche Erwachsenenvertretung eingerichtet werden. Voraussetzung ist, dass keine Vorsorgevollmacht besteht und die betroffene Person keine Vertretung mehr selbst wählen kann oder möchte.
Als gesetzliche Erwachsenenvertretung kommen ausschließlich nahe Angehörige in Frage, etwa Eltern, Kinder, Geschwister, Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner sowie Personen, die in einer Erwachsenenvertreter-Verfügung genannt sind. Die Familie soll sich darüber einigen, wer welche Aufgaben übernimmt. Können sich die Angehörigen nicht einigen, wird eine gerichtliche Erwachsenenvertretung eingerichtet.
Die Vertretung kann sich auf klar definierte Bereiche beziehen, z. B.:
- Gesundheits- und Pflegeangelegenheiten
- Vermögens- und Einkommensverwaltung
- Vertretung vor Behörden und Gerichten
- Wohnangelegenheiten
Die gesetzliche Erwachsenenvertretung wird erst mit der Eintragung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) wirksam. Ein Widerspruch der betroffenen Person muss ebenfalls dort eingetragen werden und verhindert die Vertretung.
Wichtig: Die Geschäftsfähigkeit bleibt grundsätzlich erhalten. Solange die betroffene Person entscheidungsfähig ist, kann sie weiterhin selbstständig rechtswirksame Entscheidungen treffen.
Die gesetzliche Erwachsenenvertretung endet spätestens nach drei Jahren, kann aber bei Bedarf erneut eingetragen werden.
Weitere Informationen finden Sie unter: Gesetzliche Erwachsenenvertretung
Vorsorgedialog®, Vorsorge- und Informationsgespräche
Der VSD Vorsorgedialog® und Vorsorge- und Informationsgespräche sind Planungsinstrumente für Alten- und Pflegeheime, mobile Pflegedienste und Arztpraxen, um Wünsche und Bedürfnisse von Bewohner*innen und Patient*innen für die letzte Lebensphase über eine dialogische Gesprächsführung mit den betreffenden Personen und/oder ihrer An- und Zugehörigen festzuhalten.
Weitere Informationen: